Die kursierenden Gerüchte sind wahr: Auf allen Schiffen, die die Deutsche Flagge
nach dem Flaggenrechtsgesetz führen können oder - wegen einer Eintragung ins See- oder
Binnenschiffsregister - führen müssen, muß ein Logbuch geführt werden.
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der technischen und steuerlichen
Bedingungen der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Bundesgesetzblatt 98 I
Seite 2860 ff) ist ein Schiffssicherheitsgesetz erlassen worden, das in §6 Abs. 3
die Verpflichtung zur Logbuchführung vorsieht. Die früher geltende Befreiung ist mit der
Aufhebung der Schiffstagebuchverordnung, die eine Befreiungsvorschrift enthielt, entfallen.
Der Inhalt des Logbuchs ergibt sich aus Art. 1 §7
Seeschifffahrts-Anpassungsgesetz Schiffssicherheitsgesetz, ergänzt um die Vorschriften der
Schiffssicherheitsverordnung nebst Anhang.
Danach muß - vereinfacht gesagt - das Logbuch Auskunft geben über Fahrt des
Schiffes. Aus den Eintragungen muß sich der Standort, der Kurs und der Antrieb
(Maschine, Segel) für jeden Zeitpunkt rekonstruieren lassen. Es müssen Wetterbeobachtungen
aufgezeichnet werden. Schließlich muß über alle Vorkommnisse berichtet werden, die für "die
Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes
von besonderer Bedeutung sind" (Artikel 1 §7 Abs. 3 Satz 1 Schiffssicherheitsgesetz). |